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Die Nahrungsaufnahme in der Mittagspause ist nicht versichert, wenn man sie nicht beweisen kann!


Während die 52-jährige Klägerin, in diesem Fall, in ihrer Mittagspause über die Treppe der Frankfurter Hauptwache stolzierte, stolperte sie und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Dafür wollte Sie die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen, aber die stellte sich quer und sah diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Klägerin sagte nämlich einer Arbeitskollegin wenige Tage nach dem Unfall, dass sie ihre Sachen aus der Reinigung hätte holen wollen. Dies ist somit eine Private Verrichtung und fällt deshalb nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz. Die Klägerin, fuchsig wie sie war, behauptet natürlich dass sie auf dem Weg zu einem Fastfood-Restaurant war, welches neben der Reinigung liegen würde und Sie die Kleidung nur auf dem Rückweg mitgenommen hätte. Der Unfall begab sich jedoch auf dem Hinweg und müsste deshalb als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts wollten sich dem aber nicht anschließen und wiesen die Klage zurück. Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie zur Nahrungsaufnahme unterwegs war und nicht auf dem Weg zur Reinigung.

Überraschenderweise ist man nach einem Urteil des Stuttgarter Sozialgerichts übrigens nicht "in" einem Lokal oder einer Kantine versichert! Der Schutz endet hier mit dem Betreten des Lokals und beginnt erst wieder nach Verlassen. Ebenso wenn Brötchen für das gemeinsame Frühstück aus einer Bäckerei geholt werden.

Az.: L 3 U 225/10

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